Betriebsverfassungsgesetz 1952 (BetrVG)

Betriebsverfassungsgesetz 1952 (BetrVG)
Gesetz vom 11.10.1952 (BGBl I 681) m.spät.Änd.; in Kraft gemäß § 129 BetrVG nur noch: §§ 76–77a, 81, 85 und 87.
- 1. Geltungsbereich: Trifft im Unterschied zum Betriebsverfassungsgesetz (früher auch Betriebsverfassungsgesetz 1972 genannt) nur noch Regelungen der Unternehmensverfassung, nicht der Betriebsverfassung. Nach §§ 76, 77 unterstehen Unternehmen in der Rechtsform einer AG, KGaA, GmbH, VVaG und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmern der Aufsichtsratsmitbestimmung; keine Anwendung auf  Tendenzbetriebe. Die Regelungen des BetrVG 1952 über die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat finden eine Anwendung auf die in § 1 I des Mitbestimmungsgesetzes, § 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und § 1 und 3 I des Mitbestimmungsergänzungsgesetz bezeichneten Unternehmen ( §85 II BetrVG 1952). Insgesamt werden nach Schätzungen derzeit ca. 3.000 Unternehmen durch das Gesetz erfasst.
- 2. Inhalt: Alle unter das Gesetz fallenden Gesellschaften bilden einen Aufsichtsrat, der aus mindestens drei oder höchstens 21 Personen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße (gemessen am Grund- bzw. Stammkapital) besteht. Der Aufsichtrat muss zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen (§ 76 I BetrVG 1952). Die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt durch die Gesamtbelegschaft des Unternehmens in Urwahl. Die  Mitbestimmung ist unterparitätisch; sie soll der Information der Arbeitnehmer über unternehmenspolitische Angelegenheiten dienen.
- Das BetrVerfG 1952 sieht im Gegensatz zum  Montan-Mitbestimmungsgesetz (MoMitbestG) und  Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) keinen  Arbeitsdirektor im Vorstand vor.

Lexikon der Economics. 2013.

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